Da zu dem (Kern-)Kompetenzbereich Recht und Rechtsanwendung in der Sozialen Arbeit für die neuen gestuften Studiengänge seit der Empfehlung der BAGHR/1997 (vgl. o. Fn. 1) noch keine
konsensfähigen vergleichbaren Ausbildungsstandards abgestimmt und veröffentlicht wurden, wendet sich die BAGHR mit diesem Positionspapier an die Hochschulen, die Fachbereiche und den
Fachbereichstag sowie an die Akkreditierungsagenturen in der Sorge, dass bei der anstehenden Studienreform mit der Einführung gestufter Studiengänge (BA/MA) die Gewährleistung der erreichten
fachlichen Standards in den Diplomstudiengängen und die für die Berufspraxis in der sozialen Arbeit notwendigen Kenntnisse der Absolventinnen und Absolventen in den Rechts- und
Verwaltungsdisziplinen gesichert werden.3)
Eckpunkte der Position der BAGHR
(Empfehlungen zur Gewährleistung von Mindeststandards für die "Rechtskompetenzstränge" bei einer Modularisierung des Curriculums)
- In den Definitionsprozessen der Studienreform mit Blick auf den curricularen Ziele und Inhalte der gestuften Ausbildung auf Hochschulebene sollte die Herausbildung von Standards und Profilen
sozialer Berufe in der Aus-, Fort- und Weiterbildung zwischen den Hochschulen und der beruflichen Praxis abgestimmt werden.
- Ein generalistisch orientiertes Kompetenzprofil sozialer Berufe sollte durch unverzichtbare Kernkompetenzen/Kompetenzstränge - hier in Bezug auf den Anteil der Rechts- und
Verwaltungswissenschaften - im Curriculum der grundständigen Bachelorstudiengängen herausgebildet werden und mit entsprechenden inhaltlichen Bezügen in Masterstudiengängen vertieft, bzw.
spezialisiert werden.
- Die Modularisierung der (grundständigen) Ausbildung mit den neuen Prüfungssystemen (ECTS) zwingt die Disziplinen der Wissenschaften unter der Prämisse der sich etablierenden Leitwissenschaft
(Sozialarbeitswissenschaft) zu einer interdisziplinären Sichtweise, die als tragendes Profilelement sozialberuflicher Handlungskompetenz verstanden werden kann.
- Mit der Einführung der gestuften Studiengänge (BA/MA) im sog. Bolognaprozess ist mit der zwingend vorgeschriebenen Modularisierung ein Paradigmenwechsel erfolgt, der z.B. auch die
Rechtswissenschaft (als Bezugswissenschaft) zu einer interdisziplinären Sichtweise zwingt, d.h. die notwendigen Rechtsanteile (Lehre und Forschung) in dergestuften Ausbildung müssen auf den
grundständigen BA und den weiterführenden MA verteilt und in ein modulares Konzept übertragen werden.
- Bezogen auf die Funktionsbestimmung des Rechtswissens als integraler Bestandteil einer allgemeinen sozialberuflichen Handlungskompetenz sind aus der Sicht der BAGHR für die Bestimmung der
Lernziele des Kompetenzstranges Recht im Studium der Sozialen Arbeit die in Ziff. 3.2.2. dargelegten und begründeten Inhalte unverzichtbareBausteine für die Herausbildung eines Grundlagenwissens.
- Für einen grundständigen Bachelorstudiengang an einer Fachhochschule mit insgesamt 180 ECTS-Punkten sollten daher 30 ECTS-Punkte für den Kompetenzbereich Rechtsanwendungs- und
Rechtsgestaltungskompetenz vorgesehen werden.
- Für die curriculare Umsetzung dieser unverzichtbaren Rechtsanteile in ein modulares Konzept werden drei Pflicht-Rechts-Module mit jeweils 10 ECTS-Punkten empfohlen. Dies entspricht den
bisherigen Standards in den Diplomstudiengängen an den Fachhochschulen.4)
- Im Rahmen der Profilierung der Hochschulen sollten in Bezug auf die Rechts- und Verwaltungswissenschaften weitere interdisziplinär organisierte Wahlpflichtmodule angeboten werden, die
spezielle Methodenkompetenzen z.B. Sozialrechtsberatung, Schuldnerberatung oder Arbeitsfeldbezüge vermitteln und die damit auch geeignet sind, in konsekutiven und nichtkonsekutiven
Masterstudiengängen vertieft, bzw. spezialisierte werden können.
- In den Akkreditierungsverfahren sollten ggf. für die neu konzipierten Module Modellphasen im Probelauf mit anschlie ender Evaluation vereinbart werden, um diese zeitnah an aktuelle
Entwicklungen und Anforderungen anpassen und fortschreiben zu können.
3) vgl. dazu auch Wilhelm KIüsche (Hrsg): Modularisierung in Studiengängen der Sozialen Arbeit, Schriften des Fachbereichs
Sozialwesen der
Hochschule Niederrhein, Band 36 ,Mönchengladbach 2003 und Positionspapier des Fachbereichstages
4) vgl. BAGHR in ZfJ Nr. 4. /1998, S. 157 ff